Aufforderung zur Abmontage von Parabolantennen durch SAGA und andere Unternehmen

BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG
Drucksache 20/13159
20. Wahlperiode 24.09.14

Schriftliche Kleine Anfrage
der Abgeordneten Mehmet Yildiz, Heike Sudmann und Kersten Artus (DIE LINKE) vom 24.09.14

Mit Urteil vom 31. März 2013 hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Streitfall um privat angebrachte Parabolantennen (sogenannte Sattelitenschüsseln) das Grundrecht auf Informationsfreiheit gewahrt werden müsse (Az.: 1 BvR 1314/11). Im vorliegenden Fall einer  turkmenischen Klägerin hatte das BVerfG unter anderem festgestellt: „(…) Soweit der Empfang von Rundfunkprogrammen von technischen Anlagen abhängt, erstreckt sich der Schutz der Informationsfreiheit auch auf die Anschaffung und Nutzung solcher Anlagen. Die Installation einer Parabolantenne, die den Empfang von Rundfunkprogrammen ermöglicht, die über Satellit ausgestrahlt werden, ist daher ebenfalls von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG geschützt (vgl. BVerfGE 90, 27 <32 f.>). Folglich ist auch die Installation einer Parabolantenne zum Zweck des Empfangs eines Rundfunkprogrammes, das in turkmenischer Sprache kulturelle, politische und historische Informationen über die Turkmenen in der Türkei ausstrahlt, vom Schutzbereich des Grundrechts auf Informationsfreiheit der Beschwerdeführer umfasst. (…)“ 

Trotz des Urteils fordern Unternehmen wie SAGA GWG weiterhin Mieterinnen und Mieter auf, privat installierte Parabolantennen zu entfernen. In einem aktuellen Fall wird eine 71-jährige Altonaerin, die über 35 Jahre in der Wohnung lebt, aufgefordert, ihre Anlage abzumontieren, obwohl sie als Angehörige der zazaischen Minderheit ohne Antenne keine Sender auf zazaisch 
beziehungsweise kurdisch empfangen kann. 

Wir fragen den Senat:

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