Auf Betreiben der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (BSU) soll im Dezember das Hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchuG) durch eine „Globalrichtlinie“ erweitert bzw. konkretisiert werden.
Konkret geht es dabei um den § 9, in dem generell das „Verbot der Zweckent-fremdung von Wohnraum“ geregelt wird. Im Abs. 1, S. 3. sieht das Gesetz aller-dings auch vor, dass die zuständige Behörde (das jeweilige Bezirksamt) „Gebie-te, Ortsteile oder Bezirke vom Genehmigungserfordernis“ freistellen, also Wohnraum ggfs. auch anderen als Wohnzwecken zuführen kann,…
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